Satzungen des Handels-, Gewerbe- und Verkehrsvereins Brome e. V.

1. Name und Zweck des Vereins.


§1
Der Verein führt den Namen „Handels-, Gewerbe- und Verkehrsverein Brome e . V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Brome.

§2
Der Verein hat den Zweck:
a. die berechtigten Ansprüche seiner Mitglieder zielbewusst zu fördern und gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen wirtschaftlichen Vereinigungen wahrzunehmen;
b. gutes Einvernehmen unter den Mitgliedern zu pflegen;
c. allen unehrenhaften Handlungen sowohl; seiner Mitglieder, als auch der übrigen Wirtschaftstreibenden entgegenzutreten
d. die Ausbildung des Nachwuchses zu fördern.

2. Mitglliedschaft.

§3
Die Mitglieder des Vereins müssen im Raum der Samtgemeinde Brome ansässig sein.

Die Mitglieder des Vereins sind:
a . Inhaber von Handels-, Handwerks- und Gewerbebetrieben oder deren gesetzliche Vertreter,
b. selbständige Direktoren und Leiter von Unternehmungen;
c . am Fremdenverkehr beteiligte Personen und Unternehmungen;
d. ehrenhalber von der Vollversammlung dazu gewählte Personen;e. fördernde Mitglieder, die kein Stimmrecht haben.

§4
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
a . durch den Tod;
b. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres erfolgen kann und von dem Vorsitzenden des Vereins durch eingeschriebenen Brief drei Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahres anzuzeigen ist;
c . durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes oder durch drei Mitglieder. Bei Abstimmung ist zweidrittel Stimmenmehrheit erforderlich.

§6
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und seine Einrichtungen zu benutzen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, nur
sie können in den Vorstand gewählt werden.

§7
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie haben sich an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und ihre
Erfahrungen und Kenntnisse in den Dienst des Vereins zu stellen. Sie sind angehalten Anstoß erregende Vorkommnisse im Geschäftlichen Verkehr zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen. Übertragene Ehrenämter sollten angenommen werden.

§8
Der Verein führt in bestimmten Zeiten bestimmte Werbungen und Veranstaltungen durch. Vereinsmitglieder, die sich bereit erklärt haben an dieser Werbung bzw. Veranstaltung teilzunehmen, haben die Kosten dafür anteilsmäßig zu tragen. Ein Mitglied, das trotz seiner Bereiterklärung nicht zahlt oder sich weigert innerhalb dreißig agen zu zahlen, kann vom Vorstand von den nächsten Aktionen ausgeschlossen werden.

§9
Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen sowie alle Rechte an den Verein.

3. Beitrag.
§ 10
Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich gehoben und ist innerhalb dreißig Tagen nach Rechnungserhalt abzuführen. In besonderen Fallen kann der Vorstand einmal im Jahr eine Sonderumlage erheben, die jedoch einen Vierteljahresbeitrag nicht überschreiten darf. Bei höheren Umlagen ist eine außerordentliche Generalversammlung zu hören.

4. Geschäftsjahr.
§11
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

5. Organe des Vereins.
§ 12
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand;
b . die Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand.
§ 13
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.

§14

Die Wahl des Vorstandes erfolgt jährlich für 2 Jahre. Je 2 Vorstandsmitglieder scheiden im Wechsel nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist möglich.

§15
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und sorgt für dessen inneres Leben. Er verwaltet das Vermögen. Über Anträge und Fragen, welche der Vereinsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, hat er vorher zu beraten und zu entscheiden. Im Schriftverkehr sind zwei Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt, bei Kassensachen ist der Kassierer stets hinzuzuziehen.

§ 16
Der Vorsitzende führt in allen Versammlungen des Vorstandes und des Vereins den Vorsitz. Er kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

§17
Der Schriftführer hat das Verzeichnis der Mitglieder zu führen, einen Bericht über sämtliche Verhandlungen aufzunehmen, die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen und alle Schriftstücke aufzubewahren.

§ 18
Der Kassenführer besorgt die Einziehung aller Geldbeträge, leistet die Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt die Abrechnung der ordentlichen Hauptversammlung vor

7. Versammlungen.
§ 19
Im Jahr sind mindestens zwei Versammlungen abzuhalten. Sie werden durch Rundschreiben einberufen. Im ersten Viertel des Jahres hat die ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich. In dieser Hauptversammlung ist der Jahresbericht zu erstatten und die Abrechnung vorzulegen. Die Kassenführung ist von zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden, z u prüfen. Sie dürfen nicht zum Vorstande gehören. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung. Ferner nimmt sie die Wahlen zum Vorstand vor und beschließt mit zweidrittel Mehrheit über Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung bekanntgegeben werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern muss der Vorstand innerhalb vierzehn Tagen eine Versammlung mit Bekanntgabe des Grundes einberufen.

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Die Beschlusse jeder satzungsgemäß einberufene Versammlung sind für ale Mitglieder Abstimmungen anders bestimmt, Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

8. Fachgruppen.
§21
Für die besonderen Fragen der im Verein vertretenen Geschäftszweige können die Mitglieder in Fachgruppen eingeteilt oder ihre Fachfragen besonders beraten. An den Beratungen kann der Vorstand teilnehmen. Die Obleute dieser Fachgruppen werden dem Vorstand beigeordnet und können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben nur beratende Stimme und gehören nicht zum Vorstand.

2. Schlussbestimmungen.
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sein müssen, mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit zweidrittel Mehrheit beschließt. vorhandenes Vermögen fließt wohltätigen Zwecken zu.

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung anlässlich der Generalversammlung vom 20. November 2006 in Kraft. Sie löst die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung ab.
Brome, den 20. November 2006